Testnachweispflicht ab dem 10. Januar 2022

 Mit unserem 452. Kita-Newsletter vom 8. Dezember 2021 haben wir Sie über die ab dem 10. Januar 2022 geltende Testnachweispflicht für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung informiert. Diese Testnachweispflicht wurde nun auch in der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verankert (§ 13 Abs. 2 Satz 1). Danach dürfen Kinder in ihrer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle (Kinderbetreuungseinrichtung) ab dem 10. Januar 2022 nur betreut werden, wenn ihre Personensorgeberechtigten drei Mal wöchentlich einen Nachweis erbringen, dass bei ihrem Kind ein Test auf das Coronavirus mit negativem Ergebnis vorgenommen wurde. 

Wie und wann wird der Test gemacht? 

Für einen solchen Testnachweis können Eltern ihr Kind dreimal wöchentlich mittels der vom Freistaat im Rahmen der Berechtigungsscheine zur Verfügung gestellten Selbsttests zuhause testen und müssen in der Kinderbetreuungseinrichtung glaubhaft versichern, dass das Kind vor Betreuungsbeginn negativ auf das Coronavirus getestet wurde (alternativ: PoC-Antigen-Schnelltest, PCR-Test). Getestet wird grundsätzlich montags, mittwochs und freitags. Ist ein Kind an einem dieser Tage nicht anwesend, so wird der Testnachweis erbracht, sobald das Kind wieder betreut wird. Wichtig ist die Testung in regelmäßigen Abständen

Wie wird der Testnachweis erbracht? Es bestehen zwei unbürokratische Möglichkeiten, den Testnachweis zu erbringen. Die Träger der Kindertageseinrichtungen bzw. die Kindertagespflegestellen entscheiden, wie sie die Testnachweispflicht vor Ort umsetzen. Es wird empfohlen, den Elternbeirat (Kitas) bzw. die Eltern (Kindertagespflege) bei der Entscheidung mit einzubeziehen. 

Option 1: 

 Die das Kind bringende Person bringt an den Testtagen jeweils die Testkassette (Hinweis: Bei der Testkassette handelt es sich um den Teil des Selbsttests, der das Ergebnis anzeigt) des durchgeführten Selbsttests in die Kinderbetreuungseinrichtung mit. 

 Nach dem Vorzeigen der Testkassette entsorgt die bringende Person diese vor Ort in einem eigens hierfür vor der Kinderbetreuungseinrichtung bereitgestellten, fest verschließbaren und strapazierfähigen Müllsack (im Handel als reißfeste Müllbeutel mit Zugband erhältlich). 

 Eine Dokumentation ist nicht notwendig. 

Option 2: 

 Hier verlinkt finden Sie ein Formular mit einem Hinweis auf die bestehende Testnachweispflicht. Die Eltern tragen dort nach jeder Testung das Testdatum sowie das Ergebnis ein, unterschreiben ihre Angaben und zeigen das Formular beim Bringen des Kindes an den Testtagen in der Kinderbetreuungseinrichtung vor. 

 Die Unterschrift eines Elternteiles genügt. 

 Anschließend nehmen die Eltern das Formular wieder mit nach Hause und legen es zum nächsten Testtermin entsprechend wieder vor. 

 Es ist nicht erforderlich, das vollständig ausgefüllte Bestätigungsformular in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzubewahren. Auch eine sonstige Dokumentation der Kontrollen ist nicht notwendig. 

Wird ein Testnachweis nach der jeweils durch die Kinderbetreuungseinrichtung gewählten Option nicht vorgelegt, so darf das betreffende Kind nicht betreut werden. Werden Kinder von berechtigten Dritten und nicht von den Eltern selbst in die Einrichtung gebracht, bringen diese die beim Test des Kindes verwendete Testkassette oder das unterschriebene Formular mit. Im Falle eines PoC-Antigen-Schnelltests (Bürgertest) oder PCR-Tests ist der entsprechende Testnachweis vorzuzeigen. 

Die Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Einrichtung basiert grundsätzlich auf Vertrauen. Daher ist davon auszugehen, dass der absolut überwiegende Teil der Eltern die Kinder gewissenhaft testet. Die Versicherung der Personensorgeberechtigten, dass das Kind negativ getestet wurde, muss jedoch glaubhaft sein. Sollten daher Zweifel daran bestehen, dass das Kind tatsächlich getestet wurde, so können die Einrichtungen hierfür einen gesonderten Nachweis verlangen. Hieran sollten aber keine zu hohen formalen Anforderungen gestellt werden. Eine Möglichkeit besteht bspw. darin, dass die Eltern den Test beim nächsten Mal mittels eines Videos dokumentieren. 

Informationen zu den aktualisierten Berechtigungsscheinen sowie die mit dem 452. Kita-Newsletter angekündigten Elternbriefe in verschiedenen Sprachen folgen in Kürze. Diesbezüglich laufen aktuell noch Abstimmungen mit dem Bayerischen Gesundheitsministerium sowie dem Bayerischen Apothekerverband zur Verlängerung der Berechtigungsscheine. 

Hier verlinkt finden Sie eine Anleitung zum Corona-Selbsttest bei Kindern des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Weisen Sie die Eltern der von Ihnen betreuten Kinder gerne auf diese Anleitung hin. 

Für Kinder, die an den in den Kinderbetreuungseinrichtungen angebotenen PCR-Pooltestungen teilnehmen, bedarf es keines weiteren Testnachweises

Mit freundlichen Grüßen 

Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung